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  • Art. 80 ZGB - Onlinekommentar. ch
    1 Das Schweizer Zivilrecht enthält keine Legaldefinition der Stiftung Vielmehr liegt der Rechtsform Stiftung ein allgemeiner Grundbegriff zugrunde: Bei der Stiftung handelt es sich um ein zu einem besonderen Zweck gewidmetes, eigentümerloses Sondervermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit
  • Merkblatt klassische Stiftungen (Art. 80 ff. ZGB) - ai. ch
    Stiftungen unterscheiden sich in einem weiteren Punkt signifikant von sonstigen juristischen Personen des Bundesprivatrechts: Sie unterstehen – sofern sie keine Familienstiftungen oder kirchlichen Stiftungen sind – der staatlichen Aufsicht (Art 84 Abs 1 ZGB)
  • Gemeinnützige Stiftungen - UZH
    Das folgende Kapitel widmet sich den zivil- und steuerrechtlichen Grundlagen des Schweizer Stiftungsrechts
  • Stiftungen | Ihre Notariate im Kanton Zürich
    Die Stiftung ist ein Vermögen, das von einer Person zu einem von ihr festgesetzten dauernden Zweck in der Weise verselbständigt wird, dass das Vermögen aus dem Rechtskreis des Stifters ausgeschieden und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet wird (Art 80 ff ZGB)
  • GEMEINNÜTZIGE STIFTUNG IM SCHWEIZERISCHEN RECHT.
    Ergänzung der Organisation Nach Art 83d ZGB kann die Aufsichtsbehörde die Stiftung anhalten, eine ungenügende Organisation zu beheben und andernfalls fehlende Organe zu ernennen oder einen Sachwalter einzusetzen
  • Eine effektive Aufsicht für den Stiftungsplatz Schweiz
    Die Rechtsform der Stiftung kennt weder Eigentümer noch Mitglieder Mit der Stiftungsaufsicht hat der Gesetzgeber ein Korrektiv bzw eine Kontrollinstanz zu den fehlenden Eigentümerinteressen und -kontrollen geschaffen
  • Rechtliche Grundlagen - BBSA
    Für unsere Prüfungshandlungen stützen wir uns auf eidgenössische und kantonale Gesetze sowie Verordnungen Nachfolgend finden Sie einige Links von entsprechenden Regelungen, Gesetzen oder Verordnungen ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10 Dezember 1907, Art 80-89) (Stand am 1 Januar 2024) OR (Bundesgesetz vom 30
  • Die Stiftung in der Schweiz – Formen, Errichtung und rechtliche . . .
    Das Stiftungsrecht kennt auch sogenannte rechtlich unwe-sentliche Änderungen der Stiftungsurkunde (Art 86b ZGB) Solche Änderungen können getrofen werden, wenn diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheinen und dadurch weder Rechte von Dritten noch der Stiftungszweck beeinträchtigt werden
  • STIFTUNGSRECHT - baerkarrer. ch
    HT Seit dem 1 Januar 2023 sind Schweizer Stiftungen verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde den Gesamtbetrag der jährlich direkt oder indirekt an den Stiftungsrat und allfällige Geschäftsleitungsmitglieder ausgerichteten Vergütungen offenzulegen
  • Recht Politik - SwissFoundations
    Die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen für die Gründung einer gemeinnützigen Schweizer Stiftung sind traditionell liberal Die rechtsfähige Stiftung ist in den Artikeln 80 bis 88 im Personenrecht des Schweizer Zivilgesetzbuchs (ZGB) geregelt





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